Auch hier widersprechen sich die beiden Zeugenaussagen nicht diametral. Während in den Parteibehauptungen die Aussage der Zeugin K._____ integral bestritten wurden, räumte die als Zeugin einvernommene gesetzliche Vertreterin der Klägerin nunmehr ein, dass A._____ zuweilen „ausgebüchst“ sei und sie dann von ihr habe gesucht werden müssen. Sie habe dies aber jeweils schnell, spätestens innert fünf Minuten gemerkt. Es könne schon sein, dass Frau K._____ ihr wegen A._____ gerufen habe, sie sei dann aber jeweils schon am Suchen gewesen. Mit diesen Einschränkungen kann die zum Beweis verstellte Behauptung als - 35 -