Die Mutter der Klägerin, B._____, sagte als Zeugin anlässlich der Einvernahme am hiesigen Gericht vom 26. März 2009 auf Vorhalt des Beweissatzes 2.4 folgendes aus: „Es war wahrscheinlich, dass ich A._____ schon am suchen war und sie sich auf dieser Wiese befand. Frau K._____ hat mich da vielleicht rufen hören. Aber dass A._____ alleine bei der Glatt war und sie mich dreimal habe rufen müssen, es tut mir leid, aber das kam bei mir nicht vor. Es kam sicher einmal vor, dass A._____ bei ihr im Garten stand, nachdem sie ausgebüchst war. Das kann sein. Auch diese Behauptung basiert auf der Aussage von K._____. Sie hat dazu ausgesagt: (Der Referent zitiert act. 16/7, S. 7 Frage/Antwort 1-3).