Als Beweismittel nannte die beweisbelastete Beklagte die Zeugeneinvernahme von K._____ bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 3. März 2004, S. 7 ff. sowie die erneute Einvernahme der Zeugin K._____ (act. 30, S. 3). Wie vorstehend ausgeführt wurde auf Letzteres verzichtet. Die Klägerin liess als Gegenbeweismittel die Zeugeneinvernahme von B._____ nennen (act. 29, S. 11).