Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Zeugin B._____ zufolge ihrer Nähe zur Klägerin und ihrer offen deklarierten Abneigung gegen die Beklagte wegen des in Frage stehenden Vorfalles mit einer gewissen Zurückhaltung, mithin eher schon wie Parteibehauptungen, zu würdigen sind. Mit dieser Vorbemerkung zur generellen Glaubwürdigkeit ist aber zu sagen, dass die Zeugin am 26. März 2009 sehr offen und detailliert Aussagen zugunsten beider Parteien gemacht hat, weshalb ihre Aussagen doch als grundsätzlich glaubhaft angesehen werden dürfen. Sodann kann festgestellt werden, dass die Zeugin Jaramaz die zum Beweis verstellte Behauptung der Zeugin K.___