Die Mutter der Klägerin, B._____, sagte als Zeugin anlässlich der Einvernahme am hiesigen Gericht vom 26. März 2009 auf Vorhalt des Beweissatzes 2.3 folgendes aus: „Erstens kann sie dies gar nicht sagen, da Sie zu diesem Zeitpunkt 100 % arbeitstätig war. Zweitens ist bei uns alles total weitsichtig. Man kann einfach aus dem Fenster schauen und es gibt nichts, was einem die Sicht verhindert, keine Häuser und nichts. Hat A._____ denn auf der Strasse und beim J._____ gespielt und ist sie dabei nur ganz selten von einer erwachsenen Person und lediglich in circa der Hälfte der Fälle von ihrer älteren Schwester N._____ begleitet worden? Dies ist schon korrekt.