Zudem fällt ins Gewicht, dass es ja die Zeugin K._____ war, die am Unfalltag beherzt die Beklagte ins Auto nahm und sofort der Glatt nach fuhr, wo dann die Klägerin aufgefunden und aus dem Wasser gezogen werden konnte. Was die Rechtsvertreterin der Klägerin sodann aus dem Hinweis auf § 164 ZPO ableiten will, ist nicht nachzuvollziehen, erfolgte die Zeugenaussage im Strafverfahren doch ebenfalls unter der Strafandrohung von § 307 StGB. Insgesamt manifestiert sich nur, aber immerhin, ein Bild von einer nicht sonderlich engen, leicht getrübten nachbarschaftlichen Beziehung vor dem 3. März 2004, was bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin K._____ zu berücksichtigen ist.