D._____ (bezüglich Letzteren bis zu deren Wegzug). Die Klägerin liess durch ihre Rechtsvertreterin in der Stellungnahme zum Beweisergebnis ausführen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin K._____ äusserst zweifelhaft sei, da sie sich weigere, ihre im Jahre 2004 im Rahmen des Strafverfahrens gemachten Aussagen vor dem Zivilrichter und unter Hinweis auf § 164 ZPO zu wiederholen. Es müssten Ressentiments gegen die Familie A._____B._____C._____ vorhanden sein, welche eine objektive Wahrnehmung seit jeher verunmöglichen. Ihre Aussagen müssten vor diesem Hintergrund als wertlos und nicht verwertbar angesehen werden (act. 49, S. 14). Das Gericht teilt diese Ansicht nicht.