Als Beweismittel nannte die beweisbelastete Beklagte die Zeugeneinvernahme von K._____ bei der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 3. März 2004, S. 5 sowie die erneute Einvernahme der Zeugin K._____ (act. 30, S. 2 und 3). Wie vorstehend ausgeführt wurde auf Letzteres verzichtet. Als Gegenbeweismittel liess die Klägerin die Zeugeneinvernahme von O._____ durch die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 26. Februar 2004, Seiten 3 bis 7, die Zeugeneinvernahme von P._____ durch die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 26. Februar 2004, Seiten 4 bis 7, die Zeugeneinvernahme von Q.___