standpunkt ausführte, dass für den Fall, dass die Beklagte die Kinder nach dem Verlassen des Waschhäuschens nicht mehr gesehen hätte, davon auszugehen sei, dass die Klägerin in jenem Zeitpunkt bereits in die Glatt gefallen sei (act. 20, S. 14). Diese Behauptung war strittig und musste für den Eventualfall zum Beweis verstellt werden. Nachdem das Beweisverfahren nunmehr aber ergeben hat, dass die Beklagte die Kinder beim Verlassen des Waschhäuschens zwar nicht mehr gesehen, aber noch gehört hat, ist auch als bewiesen anzusehen, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt noch nicht in die Glatt gefallen war.