4.6. Im Beweisauflagebeschluss vom 30. Mai 2008 wurde der Klägerin der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Klägerin im Zeitpunkt, in welchem die Beklagte aus dem Waschhäuschen trat, noch nicht in die Glatt gefallen war. Die Rechtsvertreterin der Klägerin monierte diese Beweisauflage, weil damit eine nicht bestrittene Tatsache zum Beweis verstellt worden sei, nachdem die Beklagte ja gerade behaupte, die Kinder in jenem Zeitpunkt noch gesehen zu haben. Die Rechtsvertreterin der Klägerin verkennt dabei aber, dass sie selber dies ja bestritt, und der Rechtsvertreter der Beklagten deshalb in der Duplik in einem Eventual- - 29 -