interessant ist. Man hörte es jeweils scheppern. Hörten Sie die Kinder am Unglückstag? Nein. Ich kann das jetzt nicht...Ich hatte an einem Ohr das Telefon.“ ist ebenfalls zu bemerken, dass sie einen grösseren Zeitrahmen betrifft und nicht konkret den Zeitpunkt, als die Beklagte vom Waschhäuschen ins Haus trat, zumal sie in jenem Zeitpunkt ja das Ohr nicht am Telefon hatte. Die zitierten Aussagen stehen deshalb nach Ansicht des Gerichts mit der Aussage anlässlich der persönlichen Befragung vom 26. März 2009 nicht im Widerspruch.