beiden Kindern zu mir. Der kleine G._____ stiess noch dazu. Die Kinder spielten dann draussen und zwar zwischen unserem Haus und demjenigen von den G'''._____s. Von da an kann ich nur noch sagen, was mir nachher erzählt wurde."(act. 16/2, S. 10). Kein Thema war die Waschküche, das Biotop oder gar, ob die Beklagte, als sie das Waschhäuschen verliess, die Kinder noch gesehen oder gehört hat oder nicht. Aus dieser ersten pauschalen Schilderung der Beklagten kann bezüglich dieser konkreten Frage nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden. Was die zitierte Aussage bei der Bezirksanwaltschaft V betrifft, welche lautet: (Ergänzungsfrage RA’in X._____) „Sie sagten, dass die Kinder häufig um den