Was den vorliegenden Beweissatz betrifft, ist zudem klar, dass die Beklagte die Kinder beim Verlassen der Waschküche nicht mehr gesehen hat. Strittig bleibt aber, ob sie sie in diesem Zeitpunkt noch gehört hat (Prot. S. 34; act. 49, S. 12). Die Klägerin verneint dies mit dem Hinweis auf die Aussagen der Beklagten bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 17. April 2001 und die Bezirksanwaltschaft am 10. September 2002 (act. 49, S. 12 mit Hinweis auf act. 16/2, S. 19 [recte: S. 10] und 16/3, S. 10). Dazu ist zu bemerken, dass die zitierte Aussage bei der Polizei eine erste, ganz generelle Aussage zu dem tragischen Morgen war. Die Beklagte führte dort aus: „Ich ging dann mit