Es ist weiter davon auszugehen, dass die Beklagte die massgebliche Zeitdauer eher zu ihren Gunsten verkürzt. Eingedenk dieser Tatsache und auch im Lichte ihrer ersten Aussage bei der Bezirksanwaltschaft V vom 10. September 2002, gemäss welcher sie die Kinder während einer halben Stunde nicht gesehen haben will (act. 16/3, S. 6), ist in casu als erstellt zu betrachten, dass F._____ nach 15 Minuten ins Haus zurückgekehrt ist und sie die Kinder demnach während 15 Minuten nicht gesehen hat. Was den vorliegenden Beweissatz betrifft, ist zudem klar, dass die Beklagte die Kinder beim Verlassen der Waschküche nicht mehr gesehen hat.