sehen noch gehört hat und schliesslich, dass nach Ablauf dieser 10 bis 15 Minuten ihr Sohn F._____ mit bis zur Hüfte nassen Hosen und unter Schock stehend nach Hause gekommen ist, sich auf das Sofa gelegt hat und dann erst das Telefon klingelte, welches die Beklagte abnahm und alsdann mit der Gesprächspartnerin, welche sich für Hundewelpen interessierte, führte. Zur Zeitangabe der Beklagten ist festzuhalten, dass im Zivilverfahren der Grundsatz in dubio pro reo nicht gilt. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Beklagte die massgebliche Zeitdauer eher zu ihren Gunsten verkürzt.