Aussagen einer Partei in der persönlichen Befragung, welche zu ihren Gunsten lauten, bilden keinen Beweis (§ 149 Abs. 3 ZPO). Eingedenk dieser Prämisse hat die persönliche Befragung vom 26. März 2009 mit Blick auf die gesamten Verfahrensakten doch in einigen Punkten Klarheit geschaffen, welche bis dahin nicht restlos klar waren. Sie decken sich auch weitestgehend mit den Aussagen der Beklagten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2001, der weitaus zeitnächsten Befragung, in welcher die Beklagte zudem noch nicht als Angeschuldigte sondern noch als Auskunftsperson einvernommen wurde.