Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2004 wurde auf S. 7 auf die Aussagen an der Hauptverhandlung Bezug genommen und festgehalten: "Die Angeklagte schilderte, sie sei für kurze Zeit in der Waschküche gewesen (Urk. 2 S. 12). Sie habe eine Ladung Wäsche aus der Maschine genommen und die nächste gefüllt (Urk. 16 S. 8). Ihre heutigen Ausführungen, wonach sie die Kinder, als sie aus der Waschküche gekommen sei, nochmals gesehen habe (Prot. II S. 9), müssen als Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Zum einen brachte sie diese Darstellung heute zum ersten Mal vor; zum andern wirkt sie insgesamt wenig überzeugend (Vgl. a.a.O. betr. akustisches Wahrnehmen).