ril 2001 von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson befragt (act. 16/2). In der polizeilichen Befragung führte die Beklagte zunächst aus was folgt: "Ich ging dann mit beiden Kindern [Anm.: F._____ und A._____] zu mir. Der kleine G._____ stiess noch dazu. Die Kinder spielten dann draussen und zwar zwischen unserem Haus und demjenigen von den G'''._____s. Von da an kann ich nur noch sagen, was mir nachher erzählt wurde."(act. 16/2, S. 10). Auf Frage, ob sie den Kindern noch etwas gesagt habe, führte die Beklagte aus: "Ja, die drei Kinder wollten in unserem Biotop fischen. Ich sagte ihnen, dass sie das nicht tun dürfen, es sei zu gefährlich.