Ebenfalls noch einmal befragt werden sollte die Zeugin K._____. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen wurde ihrem Gesuch um Dispensierung jedoch entsprochen und auf die nochmalige Einvernahme verzichtet. Auch hier wird auf ihre Zeugeneinvernahme im Rahmen der Strafuntersuchung zurückgegriffen. Das Beweisverfahren hat folgendes ergeben: 4.5. Zum Beweissatz, dass die Beklagte die Kinder A._____ (Klägerin), F._____ und G._____ beim Verlassen der Waschküche noch einmal gesehen hat.