Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung wurde deshalb grundsätzlich auf die nochmalige Einvernahme oder Befragung von Personen zu Themenkreisen, zu welchen diese bereits im Strafverfahren Aussagen gemacht haben, verzichtet. Eine Ausnahme erscheint lediglich bezüglich der dem zu beurteilenden Sachverhalt nächsten Beteiligten angebracht, weshalb die Beklagte noch einmal persönlich befragt wurde und sich die Mutter der Klägerin noch einmal als Zeugin zu den Vorfällen äussern konnte. Ebenfalls noch einmal befragt werden sollte die Zeugin K._____.