ter, Beweis für die damaligen Geschehnisse zu bilden, als dass dies im Rahmen des vorliegenden Zivilprozesses neu vorzunehmende Zeugenbefragungen und oder persönliche Befragungen acht Jahre nach dem Unfall in der Lage wären. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung wurde deshalb grundsätzlich auf die nochmalige Einvernahme oder Befragung von Personen zu Themenkreisen, zu welchen diese bereits im Strafverfahren Aussagen gemacht haben, verzichtet.