Namentlich wurden im Strafverfahren alle Beteiligten Personen, inklusive der Kinder, zu den Geschehnissen am Unfalltag und darüber hinaus einvernommen. Diese Befragungen und Einvernahmen als Beschuldigte, Auskunftspersonen oder Zeugen bilden auch für das vorliegende Zivilverfahren massgebliche Beweismittel. Dies umso mehr, als dass die Einvernahmen und Befragungen unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis oder doch in zeitlicher Nähe stattgefunden haben. Diese Aussagen sind viel geeigne- - 17 -