Die Art und Weise der generellen Beaufsichtigung der Klägerin vor dem Unfallereignis ist als Grundlage zur Beantwortung der Frage, wie die sorgfältige Massperson in derselben Situation gehandelt hätte, durchaus hilfreich. Weiter ist zur Beweisführung zu ergänzen, dass der Zivilrichter an die Feststellung des Strafrichters grundsätzlich nicht gebunden ist (Art. 53 OR). Dennoch hat das vorausgegangene Strafverfahren erheblichen Einfluss auf die vorliegende Zivilklage. Namentlich wurden im Strafverfahren alle Beteiligten Personen, inklusive der Kinder, zu den Geschehnissen am Unfalltag und darüber hinaus einvernommen.