Diese Situation, in der sich die Schädigende damals befand, muss möglichst bestimmt werden, und dazu gehört auch die Abklärung der nachfolgenden bestrittenen Behauptungen, ohne dass sich dabei ein Automatismus einstellen würde, wonach z.B. eine allenfalls bewiesene lasche Beaufsichtigung durch die Mutter der Klägerin, ein ebensolches Verhalten der Beklagten nicht mehr sorgfaltswidrig machen würde. Die Art und Weise der generellen Beaufsichtigung der Klägerin vor dem Unfallereignis ist als Grundlage zur Beantwortung der Frage, wie die sorgfältige Massperson in derselben Situation gehandelt hätte, durchaus hilfreich.