Der objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff wird ja dadurch bestimmt, dass das tatsächliche Verhalten der Schädigenden mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der nämlichen Situation verglichen wird. Diese Situation, in der sich die Schädigende damals befand, muss möglichst bestimmt werden, und dazu gehört auch die Abklärung der nachfolgenden bestrittenen Behauptungen, ohne dass sich dabei ein Automatismus einstellen würde, wonach z.B. eine allenfalls bewiesene lasche Beaufsichtigung durch die Mutter der Klägerin, ein ebensolches Verhalten der Beklagten nicht mehr sorgfaltswidrig machen würde.