4.4. In casu wurde ein Beweisverfahren durchgeführt, welches u.a. einige wichtige und strittige Eckpunkte bezüglich der Aufsicht von A._____ im allgemeinen und im speziellen durch die Beklagte an jenem tt.mm 2001 erwahren sollte. Dies war nötig, um möglichst genaue Erkenntnisse darüber zu haben, wie sich die Situation für die Beklagte präsentierte. Der objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff wird ja dadurch bestimmt, dass das tatsächliche Verhalten der Schädigenden mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der nämlichen Situation verglichen wird.