Die Beklagte liess ausführen, dass es keine allgemeinen Regeln oder Vorschriften - 16 - darüber gebe, wie lange ein Kind eines bestimmten Alters unbeaufsichtigt gelassen werden dürfe (act. 10, S. 11). Die Mutter der Klägerin habe der Beklagten am Unfalltag auch keine konkreten Anweisungen gegeben, insbesondere nicht, dass die Klägerin in keinem Moment und auch nicht für eine bestimmte Zeit aus den Augen gelassen werden dürfte. Das Mass der Sorgfalt für die Beklagte richte sich deshalb nach dem im Quartier üblichen und insbesondere danach, wie die Eltern der Klägerin selber diese beaufsichtigt hätten.