Es gehe dabei nicht darum, wie lange Kinder generell unbeaufsichtigt bleiben dürfen, sondern ob in der konkreten Situation die nach den Umständen gebotene Handlung bzw. Massnahme zur Abwehr eines allfälligen Schadens getroffen worden sei. Diese Handlung könne nach einer, nach zehn oder nach zwanzig Minuten notwendig werden und bemesse sich nach den Umständen (act. 15, S. 18). Hier sei es so, dass die Beklagte, als sie aus dem Waschhaus gekommen sei, die Kinder weder habe sehen noch hören können, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, diese zu suchen (act. 15, S. 18). 4.3. Standpunkt der Beklagten bezüglich dem Mass der Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Klägerin