Zudem sei es so, das Kinder mit grosser Wahrscheinlichkeit etwas Verbotenes tun würden, wenn man sie nicht höre. Die Beklagte hätte deshalb als sie aus der Waschküche gekommen sei und die Kinder weder gesehen noch gehört habe, unbedingt nach diesen schauen müssen. Nachdem sie dies nicht getan habe, habe sie eine klare Sorgfaltspflichtverletzung begangen (act. 1, S. 19). Es gehe dabei nicht darum, wie lange Kinder generell unbeaufsichtigt bleiben dürfen, sondern ob in der konkreten Situation die nach den Umständen gebotene Handlung bzw. Massnahme zur Abwehr eines allfälligen Schadens getroffen worden sei.