Dass Kinder im Vorschulalter, insbesondere Kinder im Alter von A._____, Gefahren noch nicht erkennen könnten und deshalb im Einhalten von Regeln und Verboten unzuverlässig seien, stelle eine allgemeine Lebenserfahrung jeder Mutter dar. Dies sei der Beklagten deutlich vor Augen geführt worden, als ihr Sohn F._____ trotz ausdrücklichem Verbot am Biotop spielen wollte. Ihr Sohn habe das Fischen im Kopf gehabt, weshalb die Beklagte damit habe rechnen müssen, dass ihr Sohn und mit ihm die anderen Kinder heimlich an die Glatt gehen könnten (act. 1, S. 19). Zudem sei es so, das Kinder mit grosser Wahrscheinlichkeit etwas Verbotenes tun würden, wenn man sie nicht höre.