Die Klägerin hält dafür, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Kleinkinder, insbesondere wenn sie in Gruppen zusammen spielen, unberechenbar und nicht in der Lage seien, Gefahren zu erkennen. Die Unfallgefahr sei deshalb bei dieser Konstellation gross, vor allem dann, wenn ein Fluss in der Nähe sei, da Wasser eine grosse Anziehungskraft auf die Kinder ausübe (act. 1, S. 19). Dass Kinder im Vorschulalter, insbesondere Kinder im Alter von A._____, Gefahren noch nicht erkennen könnten und deshalb im Einhalten von Regeln und Verboten unzuverlässig seien, stelle eine allgemeine Lebenserfahrung jeder Mutter dar.