O. S. 452). In Lehre und Rechtsprechung wird grundsätzlich von einem objektivierten Sorgfaltsbegriff ausgegangen. Dabei wird das tatsächliche Verhalten der Schädigenden mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der nämlichen Situation verglichen. Jede Abweichung von diesem geforderten Normalverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N 844). - 15 - 4.2. Standpunkt der Klägerin bezüglich dem Mass der Sorgfalt bei ihrer Beaufsichtigung