O., S. 451). Von der Garantin kann dabei nicht mehr verlangt werden, als dass sie im Rahmen des Möglichen tätig wird und vorkehrt, was von einer umsichtigen und gewissenhaften Person an ihrer Stelle vernünftigerweise erwartet werden kann. Erwartet wird ein objektiver, auf die menschliche Praxis bezogener, sozialethischer Sollensmasstab (MANUEL JAUN, a.a.O., S. 255). Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei verschiedene Vorgehensweisen möglich und vertretbar sind. Auch Zumutbarkeitsüberlegungen und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz greifen Platz. Ein absoluter Schutz kann in der Regel nicht erwartet werden (MANUEL JAUN, a.a.O. S. 452).