Bei freiwilliger Übernahme ist kein Vertrag erforderlich, die Übernahme kann auch - wie in casu - aus Gefälligkeit geschehen (MANUEL JAUN, Haftung für Sorgfaltspflichtverletzung, Bern 2007, S. 451). Vorliegend handelt es sich bei der Garantenpflicht der Beklagten um die gefälligkeitshalber übernommene Schutzpflicht für das Kind A._____. Der Garantin obliegt es, die Schutzbefohlene vor Selbstschädigung, Fremdeinwirkung aus natürlichen oder menschgemachten Gefahrenquellen oder Schädigungen zufolge Drittverhaltens zu bewahren. Sie kann diese Risiken nicht einfach aus der Welt schaffen, sondern bloss präventiv deren Verwirklichung zu verhindern suchen (MANUEL JAUN, a.a.O., S. 451).