4.1. Eine Haftung der Gefälligen setzt voraus, dass diese eine Sorgfaltspflicht verletzt, was natürlich und adäquat kausal zu einem Schaden führt und sie sich nicht zu exkulpieren vermag. Die Sorgfaltspflichtverletzung kann dabei nicht nur durch ein Tun, sondern auch durch eine Unterlassung erfolgen. Diesfalls wird aber eine Garantenpflicht vorausgesetzt. Die Garantenpflicht kann auf Gesetz oder freiwilliger Übernahme beruhen. Bei freiwilliger Übernahme ist kein Vertrag erforderlich, die Übernahme kann auch - wie in casu - aus Gefälligkeit geschehen (MANUEL JAUN, Haftung für Sorgfaltspflichtverletzung, Bern 2007, S. 451).