3.5.4. Schliesslich ist in casu auch die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus dem Gefälligkeitsverhältnis zu beantworten. Im Einklang mit der Lehre erscheint für das Gefälligkeitsverhältnis dabei die deliktsrechtliche kurze Verjährungsfrist sachgerechter (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 175, Nr. 362 f.). Nachdem die Beklagte im vorliegenden Fall anerkanntermassen Verjährungsverzichtserklärungen bis und mit 2. April 2008 abgegeben hat (act. 16/18, 1-3) ist dies für das Verfahren ohne Belang, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. - 14 -