Hingegen rechtfertigt sich, in Analogie zu Art. 97 ff. OR die Verschuldensvermutung mit Exkulpationsmöglichkeit des Gefälligen auch auf das auftragsähnliche Gefälligkeitsverhältnis anzuwenden (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 154 f., Nr. 392). 3.5.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Gefällige aus dem Gefälligkeitsverhältnis für eine in Ausübung der Gefälligkeit erfolgte Schädigung nur haftet, wenn er die nach objektiven Kriterien erforderliche Sorgfaltspflicht missachtet hat, und sich diese Sorgfaltspflichtverletzung als sowohl natürlich wie auch adäquat kausal für den Schadenseintritt erweist und sich der Gefällige nicht exkulpieren kann.