3.5.2. In casu ist die entscheidende Frage, ob die Beklagte bei der - gefälligkeitshalber erfolgten - Betreuung von A._____ die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Diese Sorgfalts- oder Schutzpflicht besteht sowohl bei Annahme der deliktsrechtlichen wie der vertragsrechtlichen Regeln und ist deshalb auch bei Annahme einer Gefälligkeit massgebend. Nachdem feststeht, dass in casu keine besonderen Anordnungen seitens der Klägerin, resp. ihrer Mutter an die Beklagte erfolgten, ist dieser Sorgfaltspflichtsmassstab nach allgemeinen Kriterien zu bestimmen.