auch anerkannt, dass in einem Zwischenbereich von Delikt und Vertrag eine den Regeln über die Vertragsverletzungen unterstehende Haftung angenommen werden kann, obwohl gar kein Vertrag vorliegt, nämlich beim sog. Vertragsverhandlungsverhältnis (culpa in contrahendo). In den nämlichen Zwischenbereich, in welchem zufolge der Vertragsähnlichkeit des Rechtsverhältnisses grundsätzlich die Anwendung der vertraglichen Haftungsbestimmungen angezeigt erscheint, obwohl kein Vertrag zustande gekommen ist, fallen die Gefälligkeitsverhältnisse (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 154 f., Nr. 320 f.). Ein reiner Verweis auf Vertragsrecht ist jedoch ebenfalls nicht zielführend.