O., S. 127, Nr. 277). Das Gefälligkeitsverhältnis hingegen stellt grundsätzlich keinen Fehlkontakt dar, sondern im Gegenteil die bewusste Aufnahme einer gegenseitigen Beziehung, welche in beidseitigem Einvernehmen der Beteiligten eine gesteigerte Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtssphäre der anderen Partei beinhaltet. Es handelt sich um eine Sonderverbindung mit grossen Ähnlichkeiten zum unentgeltlichen Auftrag, weshalb für das Gefälligkeitsverhältnis bei analoger Interessenlage in der Regel eher nicht Delikts-, sondern vielmehr Vertragsrecht heranzuziehen ist (BETTINA HÜRLI- MANN-KAUP, a.a.O., S. 133, Nr. 290). In der Lehre und Rechtsprechung ist denn