O., S. 125, Nr. 270). Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung wäre vorab einmal von den deliktsrechtlichen Bestimmungen auszugehen. Das typische Merkmal bei den Deliktstatbeständen ist jedoch das neutrale Nebeneinander beliebiger Dritter in dem Sinne, dass zwischen den Beteiligten vor dem schädigenden Ereignis in der Regel keine Beziehung besteht. Es liegt ein eigentlicher Fehlkontakt vor, der zum Schaden führt (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 127, Nr. 277).