bezüglich der Vereinbarung zur Kinderbetreuung jedoch ein alltäglicher. Jeden Tag werden in einer Vielzahl von Fällen Kinder von den Eltern oder einem Elternteil eines anderen Kindes vorübergehend, gerade z.B. weil der betreuende Elter ohne das Kind zum Einkaufen fahren möchte, betreut. Dies ist besonders unter Nachbarn üblich und wird landesweit täglich tausendfach gelebt. Das täglich tausendfach gelebte Rechtsverhältnis bedarf deshalb einer rechtlichen Regelung, weshalb von einer Gesetzeslücke auszugehen ist, welche der Richter in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllen hat (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 125, Nr. 270).