3.5.1. Gefälligkeitsverhältnisse sind auf Leistung gerichtete zwischenmenschliche Beziehungen, die typischerweise im verwandtschaftlichen, freundschaftlichen o- der gesellschaftlichen Verkehr vorkommen. Bei der Gefälligkeit treten bestimmte Personen miteinander in einen gewollten und gezielten Kontakt, der die Erbringung einer Leistung zum Inhalt hat, ohne dass dabei eine Pflicht zur Leistung bestünde (BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 117, Nr. 260). Im Gegensatz zum Auftrag und der Haftung aus Delikt ist die Gefälligkeit ein Rechtsverhältnis, welches gesetzlich nicht geregelt ist. Der Vorgang, der vorliegend zu beurteilen ist, ist - 12 -