ausgeführt – auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beklagte nach Beginn ihrer aus Gefälligkeit erwiesenen Tätigkeit diese vor dem ordentlichen Abschluss, d.h. der Übergabe der Tochter an die zurückgekehrte Nachbarin, nicht mehr einfach aufgeben kann, ohne eine Schädigung an Leib und Leben des Kindes zumindest in Kauf zu nehmen und sich dadurch bei einer allfälligen Schädigung wegen Eventualvorsatzes sowohl zivil- wie auch strafrechtlich haftbar und verantwortlich zu machen. Diese Fortführungspflicht der einmal begonnen Hütetätigkeit tritt wie gesagt sowohl bei der Gefälligkeit wie auch beim unentgeltlichen und umso mehr beim entgeltlichen Auftrag ein.