te die Beklagte nach ihrer Zusage, während der einkaufsbedingten Abwesenheit der Mutter der Klägerin auf A._____ aufzupassen, aber noch bevor diese weggefahren wäre, ihre Zusage widerrufen, so hätte die Mutter der Klägerin dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hingenommen und entweder A._____ zum Einkaufen mitgenommen oder aber eine andere Nachbarin gefragt, ob diese auf A._____ aufpassen könnte. Diesen Schluss gebieten die gesamten, von beiden Parteien dargelegten Umstände. Es handelte sich deshalb bei der Bereitschaft der Beklagten, auf A._____ aufzupassen, um eine klassische Gefälligkeit. An dieser Einschätzung vermag – wie vorstehend bereits in allgemeiner Hinsicht