3.3.2. In casu ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass selbst unter Zugrundelegung des Sachverhaltes, wie er von der Klägerin behauptet wurde, von einer Gefälligkeit und nicht von einem Auftrag auszugehen ist. Besondere Umstände, welche auf einen einklagbaren Verpflichtungswillen hindeuten würden, sind nämlich nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Hät- - 11 -