Auch die von den Strafgerichten festgestellte Garantenstellung der Beklagten führt nicht zwingend dazu, dass von einem Auftrag auszugehen ist, da kraft richterlicher Lückenfüllung auch bei der auftragsähnlichen Gefälligkeit grösstenteils Vertragsrecht zur Anwendung kommt und namentlich auch eine strafrechtlich relevante Garantenstellung besteht. Dass der Strafrichter im übrigen von einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten ausgegangen ist (act. 16/5, S.13 und 16/6, S. 11 f.), bindet den Zivilrichter nicht (Art. 53 OR).