Keinen Einfluss hat dabei der Umstand, dass beim Kinderbeaufsichtigen die Interessenlage des das Kind abgebenden Elters immer als sehr hoch bezeichnet werden muss (act. 15, S. 9). Dies ist wie gesagt immer der Fall und lässt per se keinen Rückschluss darauf zu, ob in concreto ein Auftrag oder eine Gefälligkeit vorliegt. Auch die von den Strafgerichten festgestellte Garantenstellung der Beklagten führt nicht zwingend dazu, dass von einem Auftrag auszugehen ist, da kraft richterlicher Lückenfüllung auch bei der auftragsähnlichen Gefälligkeit grösstenteils Vertragsrecht zur Anwendung kommt und namentlich auch eine strafrechtlich relevante Garantenstellung besteht.