Diese Gemeinsamkeit ändert aber nichts am grundsätzlichen Unterschied von Gefälligkeit und unentgeltlichem Auftrag. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass das einmalige, kurzfristige Beaufsichtigen von Nachbarskindern in der Regel eine Gefälligkeit darstellt. Nur wenn ausserordentliche Umstände hinzutreten, welche auf einen Rechtsbindungswillen bezüglich eines klagbaren Leistungsrechts resp. einer klagbaren Leistungspflicht hindeuten, kann von einem Auftrag ausgegangen werden. Keinen Einfluss hat dabei der Umstand, dass beim Kinderbeaufsichtigen die Interessenlage des das Kind abgebenden Elters immer als sehr hoch bezeichnet werden muss (act. 15, S. 9).