Anders verhält es sich freilich in beiden Fällen, wenn die eine Nachbarin mit dem Hüten des Nachbarkindes bereits begonnen hat und die andere Nachbarin sich für ihre Geschäfte entfernt hat. In beiden Fällen, dem unentgeltlichen Auftrag wie der auftragsähnlichen Gefälligkeit, kann sich die hütende Nachbarin ihrer Aufgabe nach dem Antritt nicht mehr einfach entledigen, ohne dass man sie bei einer allfälligen Schädigung des Kindes wegen Eventualvorsatz haftbar machen würde. Diese Gemeinsamkeit ändert aber nichts am grundsätzlichen Unterschied von Gefälligkeit und unentgeltlichem Auftrag.